Die Herstellererklärung - Wechselspiel zwischen Hersteller und Betreiber

Die Herstellererklärung ist eine einzigartige Erscheinung der Maschinenrichtlinie. Keine andere der Richtlinien zur CE-Kennzeichnung kennt einen vergleichbaren Sonderfall. Leider wird die Herstellererklärung auch gerne missverstanden oder gar missbraucht.

Eine den Anforderungen der Maschinenrichtlinie entsprechend konstruierte und gebaute Maschine wird mit einem CE-Zeichen versehen. Darüber hinaus wird eine EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang IIA der Maschinenrichtlinie ausgestellt. Das sollte 12 Jahre nach dem ersten verpflichtenden Inkrafttreten der Maschinenrichtlinie jeder Hersteller und Betreiber von Maschinen verstanden haben. Die Praxis zeigt allerdings, dass dies nicht immer der Fall ist.

Daneben gibt es den Fall der „unvollständigen Maschine". Diese Maschine entspricht (noch) nicht allen Forderungen der Maschinenrichtlinie und darf somit (noch) nicht in Verkehr gebracht werden. Damit sie aber dennoch verkauft werden darf, wurde die Herstellererklärung gemäß Anhang IIB der Maschinenrichtlinie vorgesehen, die nachstehender Passus enthalten sollte:

„Hinweis darauf, daß die Inbetriebnahme solange untersagt ist, bis festgestellt wurde, daß die Maschine, in die diese Maschine eingebaut werden soll, den Bestimmungen der Richtlinie entspricht;" (Richtlinie 98/37/EG, Anhang IIB, Seite 54).

Oftmals handelt es sich bei der unvollständigen Maschine um einen Teil einer auch komplett fertig lieferbaren Maschine. Der Grad der Fertigstellung wird ausschließlich vertraglich vereinbart. Im Extremfall fehlt „nur" der Schutzzaun, da der Kunde diesen selbst komplettieren wird.

Der Kunde allerdings sieht sich nun in der Situation, für die komplettierte Anlage im Rahmen des Konformitätsverfahrens eine Gefahrenanalyse zu erstellen. Dies ist umso schwieriger, da er ja nicht der Konstrukteur der Teilmaschine ist. Die Gefahrenanalyse sollte jedoch schon in der Konstruktionsphase erstellt werden, um die Gefahren im Vorfeld zu erkennen und soweit möglich konstruktiv zu beseitigen. Hier besitzt der Hersteller der Teilmaschine einen eindeutigen Wissensvorsprung.

Eine zumindest in Deutschland verbreitete Auslegung der Maschinenrichtlinie fordert auch vom Hersteller einer Teilmaschine, die grundlegenden Anforderungen des Anhang I zu beachten. Konkret wird das aber in der Maschinenrichtlinie nirgends erwähnt. Somit bleibt dem Hersteller ein gewisser Spielraum, der vor allem in anderen europäischen Ländern auch oft genutzt wird. Um auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt es sich daher für den Käufer einer Teilmaschine, zusätzliche Anforderungen vertraglich zu vereinbaren.

Der Käufer einer unvollständigen Maschine sollte bei der Bestellung eine erweiterte Herstellererklärung zum Vertragsgegenstand machen, in der seine Forderungen genau definiert werden. Diese freiwillige Erklärung des Herstellers sollte beinhalten, dass die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der geltenden Maschinenrichtlinie bis hin zu den vereinbarten Schnittstelle beachtet wurden. Die möglichst genau definierten Schnittstellen müssen Bestandteil des Auftrags sein. Nicht selten ist eine mangelnde Absprache und unvollständige Definition der Schnittstellen der Grund für umfangreiche Nachbesserungen oder Nachaufträge. Auch sollte die Lieferung einer (partiellen) Gefahrenanalyse unbedingt vertraglich als Gegenstand des Lieferumfangs vereinbart werden. Abgesehen von dem hier behandelten Sonderfall der Herstellererklärung ist eine vertraglich vereinbarte Lieferung der Gefahrenanalyse auch bei CE-gekennzeichneten Maschinen sehr zu empfehlen.

Die CE-Kennzeichnung einer aus Teilmaschinen zusammengesetzten Anlage ist eine komplexe Aufgabe.

 

CE-Newsletter Ausgabe September 2007
Autor: Alexander Huy
© 2007 DEKRA Machinery & Equipment GmbH