Gefahrenanalyse auch bei der Anwendung von C-Normen?

In Gesprächen mit unseren Kunden tauchte mehrfach folgende Frage auf: Muss ich eine Gefahrenanalyse für meine Maschine auch dann durchführen, wenn ich die entsprechende C-Norm komplett einhalte? Die Antwort darauf lautet: JA, Sie müssen! Und zwar aus den nachfolgend beschriebenen Gründen.

Existiert für eine Maschine keine C-Norm, so wird für die Gefahrenanalyse/ Risikobeurteilung meist die Norm EN 1050:1996 Sicherheit von Maschinen - Leitsätze zur Risikobeurteilung herangezogen. Existiert jedoch eine C-Norm, so kann die Maschine unter Einhaltung dieser Norm konstruiert und gebaut werden.
Als C-Normen werden Maschinensicherheitsnormen bezeichnet, die sich konkret auf einen bestimmten Maschinentyp beziehen, z.B. EN 13218:2002 Werkzeugmaschinen, Sicherheit - Ortsfeste Schleifmaschinen. Weitere Informationen zur Klassifizierung der Normen in A-, B- und C-Normen finden Sie in der EN ISO 12100-1.

In der aktuellen Maschinenrichtlinie (MRL) wird zum Thema Gefahrenanalyse/ Risikobeurteilung Folgendes ausgeführt:

 

 

MRL 98/37/EG, Anhang I, Vorbemerkungen, Punkt 3
Der Hersteller ist verpflichtet, eine Gefahrenanalyse vorzunehmen, um alle mit seiner Maschine verbundenen Gefahren zu ermitteln; er muss die Maschine dann unter Berücksichtigung seiner Analyse entwerfen und bauen.

 

 

Und auch in der neuen Fassung der MRL wird der gleiche Sachverhalt in verändertem Wortlaut beschrieben.

 

 

MRL 2006/42/EG, Anhang I, Allgemeine Grundsätze, Punkt 1
Der Hersteller einer Maschine oder sein Bevollmächtigter hat dafür zu sorgen, dass eine Risikobeurteilung vorgenommen wird, um die für die Maschine geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu ermitteln. Die Maschine muss dann unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Risikobeurteilung konstruiert und gebaut werden.

 

 

Die MRL bzw. deren Umsetzung in nationales Recht (in Deutschland 9. GPSGV) hat Gesetzescharakter; die Einhaltung der Vorschriften ist Pflicht. Die Beachtung von Normen hingegen ist freiwillig. Durch Anwenden von Normen können die Anforderungen, die sich aus geltenden Gesetzen ergeben, nicht umgangen werden.

 

 

Die Ausführungen in den beiden Ausgaben der MRL machen deutlich, dass eine Gefahrenanalyse in jedem Fall durchzuführen ist, unabhängig davon, ob und welche Normen angewendet werden. Auch die Anwendung einer C-Norm, die hundertprozentig auf die Maschine zutrifft, befreit den Hersteller nicht von dieser Pflicht.

 

 

Selbst wenn durch die Einhaltung der entsprechenden C-Norm alle an der Maschine auftretenden Gefährdungen auf ein akzeptables Maß reduziert werden, so muss doch beschrieben werden, auf welche Art und Weise die Gefahr minimiert wurde und welche Restgefahren von der Maschine ausgehen. Zudem dient die Gefahrenanalyse als Grundlage für die Erstellung von Sicherheitshinweisen in der Technischen Dokumentation der Maschine.

 

Quellen:
1. Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen

2. Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung)

3. DIN EN ISO 12100-1 Sicherheit von Maschinen - Grundbegriffe, allgemeine Gestaltungsleitsätze - Teil 1: Grundsätzliche Terminologie, Methodologie

 

 

CE-Newsletter Ausgabe Juli 2007
Autorin: Doreen Voß
© 2007 DEKRA Machinery & Equipment GmbH