EG-Konformitätserklärung - Wer darf unterschreiben? 

    
In der letzten Zeit häufen sich die Anfragen zur EG-Konformitätserklärung nach der Maschinenrichtlinie, insbesondere zum Thema, wer die EG-Konformitätserklärung eigentlich wirklich unterschreiben darf oder muss. 

Anhang II der Maschinenrichtlinie listet unter "A. Inhalt der EG-Konformitätserklärung für Maschinen" folgendes auf: 

  • Name und Anschrift des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten
  • Beschreibung der Maschine
  • alle einschlägigen Bestimmungen, denen die Maschine entspricht
  • ggf. Name und Anschrift der gemeldeten Stelle und Nummer der EG-Baumusterbescheinigung
  • ggf. Name und Anschrift der gemeldeten Stelle, welcher die Unterlagen gem. Art. 8 Abs. 2 Buchstabe c) erster Gedankenstrich übermittelt worden sind
  • ggf. Name und Anschrift der gemeldeten Stelle, die die Überprüfung gem. Art. 8 Abs. 2 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich vorgenommen hat
  • ggf. die Fundstellen der harmonisierten Normen
  • ggf. nationale Technische Normen und Spezifikationen, die angewandt wurden
  • Angaben zum Unterzeichner, der bevollmächtigt ist, die Erklärung für den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

Von Interesse für uns ist an dieser Stelle der letzte Satz, und hier insbesondere das kleine Wort "rechtsverbindlich". 
Rechtsverbindlich unterschreiben heißt hier - nach der Forderung der EG-Maschinenrichtlinie - dass ein Dritter eine Willenserklärung für den Hersteller abgeben darf. Entweder ist dieser Dritte von seiner Position im Unternehmen grundsätzlich berechtigt, derartige Unterschriften für den genannten Fall zu leisten. Das gilt dann im sogenannten Außenverhältnis für alle Vorstände von Aktiengesellschaften, Geschäftsführern von Gesellschaften mbH und für alle Prokuristen. Das gilt selbstverständlich auch für die Inhaber von Einzelfirmen. Dies sind nur Beispiele, es gibt selbstverständlich auch noch andere Rechtsformen in der EU. 

Das gerade zitierte "Außenverhältnis" besagt, dass Dritte, die den Hersteller oder seine Mitarbeiter nicht kennen, auf Grund der geleisteten Unterschrift mit dem Zusatz Vorstand oder Geschäftsführer oder ppa. erkennen können, dass der Unterzeichner berechtigt ist, eine derartige Willenserklärung für ein Unternehmen abzugeben. Diese so geleisteten Unterschriften sind rechtsverbindlich. Der Unterzeichner und/ oder das ihn beauftragende Unternehmen haften für die Rechtsfolgen aus dieser Unterschrift. 

Oder aber, jener Dritte hat eine besondere Vollmacht vom Hersteller erhalten, derartige Unterschriften rechtsverbindlich abzugeben. Das wäre dann eine Regelung über das so genannte "Innenverhältnis". Regelungen im Innenverhältnis sind für Außenstehende erst einmal nicht nachvollziehbar. 

Kommen wir zu der entscheidenden Frage, was ist, wenn eine Unterschrift unter die EG-Konformitätserklärung von jemandem geleistet worden ist, der dazu entweder nicht berechtigt war oder fachlich die Bedeutung einer derartigen Unterschrift nicht überblicken kann, dennoch aber vom Unternehmen bevollmächtigt wurde. 

War der Unterzeichner nicht berechtigt, eine derartige Unterschrift abzugeben, liegt ein klarer Formmangel vor. Der Hersteller haftet dennoch weiterhin. 

War der Unterzeichner zwar bevollmächtigt, hat aber fachlich nicht die Befähigung, die Bedeutung seiner geleisteten Unterschrift zu übersehen, so ist das im Zweifel peinlich für das Unternehmen (zum Beispiel vor Gericht als Zeuge in der Vernehmung durch den Richter) - dennoch haftet der Hersteller weiterhin. 

Fazit: 

Die Unterschrift unter die EG-Konformitätserklärung ist rechtlich vorgesehen und geregelt, Sanktionen bei Verstößen nennt aber die EG-Maschinenrichtlinie nicht. Es drängt sich der Eindruck auf, dass die Unterschrift eher symbolischen Charakter hat. 
 
  Harald B. Adolph Herausgeber des Adolph Verlag GmbH

 

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